Allgemeine Geschäftsbedingungen
CEKA GmbH & Co. KG

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingung. Sie gelten für alle künftigen Geschäfts- beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als angenommen.
     
  2.  Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
     
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
     
  4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
     
  5. Abänderungen der Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.
  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware nachgekommen ist. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abreden und Nebenabreden.
     
  2. Der Kaufvertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte zustande.
     
  3. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestelltenProdukte innerhalb gleicher Frist annehmen.
     
  4.  Änderungswünsche zu bereits getätigten Aufträgen werden nur berücksichtigt, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist. Mit der Umsetzung der Änderungswünsche passt sich der vereinbarte Preis im angemessenen Rahmen auf Grundlage des durch den Änderungswunsch entstandenen Aufwands und der allgemeinen Preisliste an.
     
  5. Für Auslaufmodelle und Sonderanfertigungen besteht kein Nachlieferanspruch.
  1. Es gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
     
  2. Die Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     
  3. Die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand sind in den Preisen nicht enthalten, es sei denn die aktuelle, dem Kunden übergebene Preisliste sieht eine anderweitige Regelung vor.
     
  4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerun gen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
  1. Erfüllungsort ist Alsfeld.
     
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
     
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

Die Aufhebung abgeschlossener Verträge muss ausdrücklich und einvernehmlich erfolgen. Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Brutto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Sonderanfertigung wird eine Aufhebung ausgeschlossen.

Muster sind, sollte nichts anderes vereinbart sein, innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben oder käuflich zu erwerben. Kundenspezifische Muster, die Sonderanfertigungen darstellen, sind vom Besteller käuflich zu erwerben und vom Umtausch ausgeschlossen. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in den Standardpreislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach Kundenvorgabe zählen ebenfalls als Sonderanfertigung. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichem Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

  1. Die Preisstellung lautet – vorbehaltlich der dem Kunden ausgehändigten, jeweils gültigen Preisliste – grundsätzlich ab Werk. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
     
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absen dung von Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
     
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
     
  4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aus sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse, die nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von unsnicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
     
  5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
     
  6. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
     
  7. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
     
  8. Die Bestimmung des Versandweges und -mittels sowie der Spedition bzw. Frachtführers obliegt ausschließlich uns.
     
  9. Die Anlieferung der Ware erfolgt hinter die erste verschlossene Tür im Erdgeschoss. Sonderleistungen werden separat berechnet.

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Die Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
     
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
     
  3. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus, auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen oder befindet er sich anderweitig im Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Annahmeverzuges auf den Besteller über.

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen: Gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird eine Gewährleistung von 6 Monaten gewährt, soweit nicht individual-vertraglich eine anderweitige Garantie vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtgütern 1 Jahr und bei Neuwaren 2 Jahre. Die Gewährleistungsansprüche sind zunächst beschränkt auf das Recht zur Nacherfüllung. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt es dem  Kunden vorbehalten, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgriffe des Käufers (Kunden) gegen den Lieferanten (uns) gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer (Kunde) mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Eine Haftung von uns für Montage- oder Reparaturarbeiten ist ausgeschlossen, wenn Installationsbetriebe die Ware selbstständig von uns beziehen und daher keine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB sind.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem  Eigentum stehenden Waren verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückhalt der Ware durch den Verkäufer zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
    a. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    b. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    c. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
    d. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
    e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

Schadenersatzansprüche, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwen-ders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht die Ver-letzung von Leben, Körper oder Gesund- heit zur Folge haben, oder der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

  1. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
     
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßi-gen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
     
  3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Forde-rungen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
     
  4. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegenüber dem Besteller oder Dritten abzutreten.
     
  5. Wir sind berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges Sicherheiten für die ausstehenden Zahlungen zu verlangen und bezüglich noch nicht fälliger Zah-lungen auf Vorauszahlung zu bestehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehen-den Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Wir sind zum Rücktritt berechtigt, falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche Vergütungsansprüche von uns sofort fällig. Weitere Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
     
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
     
  3. Wir weisen darauf hin, dass alle Kun-dendaten in unserem Hause daten-mäßig erfasst und auf EDV-Medien gespeichert werden.