Allgemeine Verkaufsbedingungen B2B

CEKA GmbH & Co. KG

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Unsere AVB gelten ausschließlich und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (Käufer). Sie gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere AVB spätestens als angenommen. 

     

  2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Bestellungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns als Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

     

  3. Individualvereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB.

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und Bestellungen durch den Käufer sind für uns verbindlich, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden oder sie durch Übersendung der Ware konkludiert angenommen wurden. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, diese Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

     

  2. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

     

  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

     

  4. Änderungswünsche zu bereits getätigten Aufträgen werden nur berücksichtigt, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist. Mit der Umsetzung der Änderungswünsche passt sich der vereinbarte Preis im angemessenen Rahmen auf Grundlage des durch den Änderungswunsch entstandenen Aufwands und der allgemeinen Preisliste an.

  1. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

     

  2. Die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand sind in den Preisen nicht enthalten, es sei denn die aktuelle, dem Kunden übergebene Preisliste sieht eine anderweitige Regelung vor. Verpackungen werden Eigentum des Käufers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat ebenfalls der Käufer zu tragen.

     

  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde bleiben angemessene Preisänderungen, wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 

     

  4. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto oder in bar zu erfolgen. 

     

  5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

     

  6. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

     

  7. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche Vergütungsansprüche von uns sofort fällig. Weitere Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

     

  8. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegenüber dem Käufer oder Dritten abzutreten.

     

  9. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.

     

  10. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten Forderungen bzw. rechtskräftig festgestellten des Käufers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit einer solchen Forderung.

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

     

  2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse, die nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers haben wir unverzüglich zu erstatten.

     

  3. Konstruktions- oder Formänderungen, die aufgrund der Verbesserung der Technik bzw. auf rechtliche Änderungen durchzuführen waren, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

     

  4. Die Anlieferung der Ware erfolgt hinter die erste verschlossene Tür im Erdgeschoss. Sonderleistungen werden separat berechnet. 

     

  5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

     

  6. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

     

  7. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Die Bestimmung des Versandweges und -mittels sowie die Auswahl der Spedition bzw. des Frachtführers obliegt ausschließlich dem Verkäufer, nach billigem Ermessen. 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Bei Versand der Ware, auch insbesondere bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Erklärt der Käufer, er werde die Ware nicht annehmen oder befindet er sich anderweitig im Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Annahmeverzuges auf den Käufer über.

     

  2. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine pauschale Entschädigung i. H. v. 50 Euro pro Kalendertag ab Beginn mit der Lieferfrist in Rechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

     

  3. Bleibt der Käufer mit der Annahme der Ware länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

Die nachträgliche Aufhebung eines bereits abgeschlossenen Vertrages muss ausdrücklich und einvernehmlich erfolgen. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Brutto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn in Rechnung stellen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Sonderanfertigung ist eine nachträgliche Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen

Muster sind, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben oder käuflich zu erwerben. Kundenspezifische Muster, die Sonderanfertigungen darstellen, sind vom Käufer käuflich zu erwerben und vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in den Standardpreislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach Kundenvorgabe zählen ebenfalls als Sonderanfertigung. Die Frachtkosten trägt der Käufer. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichem Rechte Dritter nicht verletzt werden.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag vor und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Waren verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Im Herausgabeverlangen der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückhalt der Ware durch den Verkäufer zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
     

  2. Der Käufer ist bis zum Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterzuverkaufen bzw. weiterzuverarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
     

a. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
 

b. Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns. 

 

c. Wir verpflichten uns, die uns zustehen- den Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufer freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
     

  2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
     

  3. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten  (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. 
     

  4. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Für Auslaufmodelle und Sonderanfertigungen besteht kein Nachlieferanspruch. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt es dem Kunden vorbehalten, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
     

  5. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
     

  6. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme. 

  1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben. 
     

  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

    a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie 
     

    b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert. 
     

  3. Die sich gemäß Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Erfüllungsort ist Alsfeld.
     

  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
     

  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
     

  2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
     

  3. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.